Der Leiter der Abteilung Personal und Organisationsentwicklung des BMKÖS, Herr Mag. Martin Sauseng, konnte für einen Vortrag zu einem sehr aktuellen Thema gewonnen werden. Der Vortrag fand als Skype-Videokonferenz am Donnerstag, den 25. März um 15.00 Uhr statt.
(der gesamte Inhalt des Artikels unten wurde von Herrn Mag. Sauseng zur Verfügung gestellt)
Was macht es für die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten (insbesondere für Akademikerinnen und Akademiker) attraktiv, im öffentlichen Dienst zu arbeiten?
Zusammenfassung:
Wenn man im Bundesdienst arbeitet, kennt man vielleicht die ewige Diskussion, ob die Beamtin bzw. der Beamte oder die bzw. der Vertragsbedienstete das bessere Dienstverhältnis sei. Diese Erörterung führen Bundesbedienstete, die bereits im „System“ sind und daher die notwendigen Kenntnisse für den Vergleich haben. Mindestens genauso interessant ist die Frage, wie neu eintretende Personen oder Bewerberinnen bzw. Bewerber den öffentlichen Dienst als Arbeitgeber wahrnehmen können. Dieser Vortrag will in einem Überblick jene Argumente beleuchten, die den öffentlichen Dienst auf Bundesebene als attraktiven Dienstgeber (insbesondere für Akademikerinnen und Akademiker) darstellen. Da derzeit in der Verwaltung nahezu alle Bedienstete als Vertragsbedienstete aufgenommen werden, wird ausschließlich dieses Dienstverhältnis betrachtet.
- Verdienstmöglichkeiten:
Hört man sich als Personalchef unter Bewerberinnen und Bewerbern um, gehört die Frage nach den Verdienstmöglichkeiten zu den wichtigsten Kriterien, die für eine Arbeitgeberin oder einen Arbeitgeber sprechen. Spätestens nach den ersten Berufsjahren spielt meiner Erfahrung nach diese Frage bei der Mehrzahl aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die bestimmende Frage, wenn sich die jungen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Personalentwicklungsmöglichkeiten genauer interessieren.
Zunächst muss man sich aber das Einstiegsgehalt betrachten: Das Vertragsbedienstetengesetz (VBG) sieht vor, dass das Dienstverhältnis als Akademikerin bzw. Akademiker und als Maturantin bzw. Maturant mit einer vierjährigen Ausbildungsphase beginnt.1 Während dieser Zeit werden die Vertragsbediensteten generell in einem etwas niedrigerem Entlohnungsschema 2 eingestuft und – was für viele Kolleginnen und Kollegen viel schmerzhafter ist – es wird keine Funktionszulage angewiesen. Durch diese Regelung kann aber das Einstiegsgehalt sehr genau definiert werden: für Akademikerinnen und Akademiker beträgt dieses heuer € 2.780,10, für Maturantinnen und Maturanten € 2.071,30 und für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachdienstes € 1.848,90. Vergleicht man dieses Gehalt mit der Privatwirtschaft, so ergibt sich für den öffentlichen Dienst ein differenziertes Bild: während Bachelor-Absolventinnen und -Absolventen im Bundesdienst knapp oberhalb der Bandbreite des Durchschnitts der Privatwirtschaft liegen, liegt das Einstiegsgehalt für Master-Absolventinnen und -Absolventen der Studienrichtungen Wirtschaft, Technik und Rechtswissenschaften ca. 10 % unterhalb der Bandbreite der Privatwirtschaft.3 Anders schaut das Bild allerdings nach drei bis fünf Jahren aus – siehe dazu später.
Die Anrechnung von Vordienstzeiten spielt natürlich auch eine Rolle, die Einstiegsgehälter zu erhöhen: Nach der durch die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes (Rs C-703/17, Krah; Rs C-24/17, ÖGB) stark beeinflussten Anrechnung von Vordienstzeiten, kann nun für zukünftige Dienstantritte ausgeführt werden, dass vereinfacht
- alle Dienstzeiten zu Gebietskörperschaften (Bund, Land und Gemeinde) im gesamten EWR-Raum, der Schweiz und der Türkei,
- alle Dienstzeiten zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört,
- Präsenz-, Zivil-, Ausbildungs- und Entwicklungshilfedienst im tatsächlich geleisteten Ausmaß und
- alle gleichwertigen einschlägigen Berufstätigkeiten in der Privatwirtschaft im vollem Umfang anzurechnen sind. 4
Mit Jahreswechsel wird eine gesetzliche Regelung erwartet, mit der auch schlicht (die die Einarbeitung am Arbeitsplatz verkürzen oder einen höheren Arbeitserfolg erwarten lassen) nützliche Vordienstzeiten in einem gewissen Rahmen anrechenbar sein werden.
Nach dem Einstiegsgehalt muss man sich noch die Einkommenskurve anschauen: Nach vier Jahren (dem Ende der Ausbildungsphase) erhöht sich das Monatsentgelt – je nach Bewertung des Arbeitsplatzes im akademischen Bereich von € 3.273,20 (Bewertung des Arbeitsplatzes mit Bewertungsgruppe 1) bis € 3.905,60 (Bewertungsgruppe 3 = stellvertretender Abteilungsleiter), im Matura-Bereich von € 2.310,90 (Bewertungsgruppe 1) bis € 2.856,20 (Bewertungsgruppe 5 = Referatsleiter) und im Fachdienst von € 2.012,20 (Bewertungsgruppe 1) bis € 2.413,00 (Bewertungsgruppe 5 = Referatsleiter). 5 Vergleicht man die Einstufungen des akademischen Bereichs mit der Privatwirtschaft (im dritten bis fünften Berufsjahr), liegen die Entgelte des öffentlichen Dienstes für Bachelor-Absolventinnen und -Absolventen zwischen € 270 und € 410 Euro oberhalb der Bandbreite der Privatwirtschaft und für Master-Absolventinnen und -Absolventen im mittleren und oberen Bereich der Bandbreite der Privatwirtschaft liegt. 6
2. Monetäre zusätzliche Entgeltbestandteile:
Zahlreiche Entgeltbestandteile können – je nach Engagement und Wissen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – zusätzlich das Monatsentgelt erhöhen. Die Aufstellung ist bloß demonstrativ.
- Funktionszulage: Ab Beendigung der Ausbildungsphase hat jede Vertragsbedienstete und jeder Vertragsbediensteter Anspruch auf eine Funktionszulage, sofern ihr oder sein Arbeitsplatz mit einer Bewertungsgruppe 2 oder höher bewertet ist. Die Funktionszulage gilt bei Führungskräfte (ab Abteilungsleiter in der Zentralstelle) meist auch pauschal Mehrdienstleistungen ab. Im v1-Bereich beträgt die Funktionszulage zwischen € 505,70 und € 1.526,70. 7
- Fixes Monatsentgelt: In hohen Führungspositionen wird das Monatsentgelt, das vom Besoldungsdienstalter abhängig ist, durch ein fixes Monatsentgelt ersetzt, das von € 8.740,50 (bei Gruppenleitern in Zentralstellen in den ersten fünf Jahren) bis € 10.477,60 (bei Sektionsleitern in Zentralstellen ab dem fünften Jahr) liegt. 8 Mit diesen fixen Monatsentgelten sind alle Mehrdienstleistungen abgegolten.
- Überstundenpauschalen: Es ist durchaus üblich, bei regelmäßiger Leistung von Überstunden diese zu pauschalieren. Die Höhe der Überstundenpauschale ist von jedem Einzelfall abhängig.
- Einzelüberstunden: Kommt keine Überstundenpauschalierung in Frage, fallen in vielen Bereichen der öffentlichen Verwaltung trotzdem zahlreiche Einzelüberstunden an, die meist finanziell abgegolten werden (Stundenentgelt zuzüglich 50 – 200 % Zuschläge).
- Fahrtkostenzuschuss: Wird eine Pendlerpauschale über den Arbeitgeber geltend gemacht, gebührt ein Fahrtkostenzuschuss bis zu einer Höhe von € 105,34. 9
- Kinderschuss: Je Kind gebührt für die Dauer des Bezugs der Familienbeihilfe ein Kinderschuss in der Höhe von € 15,60. 10
- Nebentätigkeiten: Werden zusätzlich zur Hauptaufgabe außerhalb der Dienstzeit weitere Tätigkeiten für den Bund geleistet (z. B. Vorträge, Prüfungen, Bankaufsichten etc.), können weitere „Zusatzverdienste“ lukriert werden.
- Belohnungen: Bei vielen Dienststellen ist es üblich, einmal jährlich durchaus üppige Belohnungen für Jahresleistungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auszuzahlen.
- Bundespensionskasse: Vom Monatsentgelt und den oben angeführten weiteren Entgeltbestandteilen führt der Arbeitgeber nach Ablauf von 12 Monaten Dienstzeit 0,75 % an die Bundespensionskasse als betriebliche Pensionsvorsorge ab. Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter kann diesen Dienstgeberanteil um eine jährlich steuerbegünstigte Zahlung bis zu € 1.000,00 freiwillig erhöhen.
- Freiwillige Sozialleistungen: Viele Ressorts bieten den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern als freiwillige Sozialleistung Essensgutscheine im Wert zwischen € 1,10 und € 2,00 pro Tag oder einen Mittagstisch an. In machen Bundesministerien sind Betriebskindergärten organisiert bzw. werden Zuschüsse zur Kinderbetreuung bezahlt.
3. Gleichbehandlung von Frauen und Männer: 11
Im öffentlichen Dienst des Bundes gibt es aktuell einen Frauenanteil von 42,5 %. Betrachtet man einzelne Berufsgruppen des öffentlichen Dienstes, ist der Frauenanteil viel höher: im Verwaltungsdienst 53,0 %, bei Lehrpersonen 60,1 %, im Krankenpflegedienst 65,5 % und bei den Richterinnen und Richtern bzw. Staatsanwältinnen und Staatsanwälten 54,4 %. Im Bundesministerium für Finanzen (BMF) liegt der Frauenanteil bei 50,4 %. Unterscheidet man den gesamten Bundesdienst nach Qualifikationsgruppe, liegt der Frauenanteil im akademischen Bereich 57,0 %, im BMF bei 42 %.
Sieht man sich die Führungspositionen an, beträgt im gesamten Bundesdienst der Frauenanteil bei Abteilungsleitungen und deren Stellvertretung sowie Referatsleitungen 40,4 %. In den letzten fünfzehn Jahren stieg der Frauenanteil bei den Führungskräften stetig an.
Die Entgeltansätze sind für Männer und Frauen vollkommen gleich.
4. Sozialversicherung:
Alle Vertragsbediensteten werden bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (bvaeb) sozialversichert. Ärztliche Leistungen sind oft mit einem Selbstbehalt von 10 % verbunden, einzelne Leistungen sind aber gegenüber jenen der Österreichischen Gesundheitskasse wesentlich besser.
5. Unentgeltliche Fakten zum Dienstverhältnis:
Eine der wichtigsten Benefits des öffentlichen Dienstes ist die Arbeitsplatzsicherheit und die erschwerte Kündbarkeit des Dienstverhältnisses seitens des Dienstgebers. Die Kündigungsgründe sind im VBG – im Gegensatz zum Arbeitsrecht – taxativ aufgezählt und beschränken sich – neben Verlusts der gesundheitlichen Eignung oder der Handlungsfähigkeit -, im Wesentlichen auf Tatbestände, wo die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter schuldhaft handelt (pflichtwidriges Verhalten, mangelnder Arbeitserfolg, Nichtablegung der Grundausbildung, Verlust des Vertrauens der Öffentlichkeit). 12 Einzig der Kündigungsgrund des Bedarfsmangels stellt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein dienstgeberbetontes Risiko dar, das aber nach mindestens 10 Jahren Bundesdienst und das Erreichen des 50. Lebensjahr nicht mehr zum Tragen kommen kann. Gerade in Corona-Zeiten hat sich bewiesen, dass der öffentliche Dienst seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern weder in Kurzarbeit schicken darf noch Kündigungen vornahm.
Der öffentliche Dienst ist in weiten Bereichen bestrebt, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu verbessern. Beispielhaft seien hier die Möglichkeit von zur Kinderbetreuung herabgesetzter Wochendienstzeit, Karenurlaubsmodelle, die sowohl Mütter als auch Väter ohne Repressalien des Dienstgebers in Anspruch nehmen können, Homeoffice, Sabbaticals und schließlich flexible Gleitzeitmodelle angeführt.
Jungen Akademikerinnen wird vom Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport die Teilnahme an einem Cross-mentoring-Programm angeboten, bei dem Führungskräfte und Mentees unterschiedlicher Bundesministerien sich einander gemeinsam für einen gewissen Zeitraum begleiten.
Zusammenfassend kann man durchaus zum Schluss kommen, dass ein Dienstverhältnis als Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter im öffentlichen Dienst des Bundes als attraktiv eingeschätzt werden kann. Der bloße Blick in die Gehaltstabellen des VBG ist jedenfalls zu wenig, um die gesamte Bandbreite der monetären und nicht-monetären Vorteile des Dienstverhältnisses zu überblicken. Bei Engagement sind durchaus lukrative Monatsentgelte zu verdienen.
Zitate und Verweise:
1 § 66 VBG.
2 § 72 VBG.
3 Kaali-Nagy, Vergleich der Einstellgehälter von AbsolventInnen 2018, OPWZ.
4 § 26 Abs. 2 und 3 VBG.
5 §§ 71 und 73 VBG (jeweils Entgeltstufe 3).
6 Kaali-Nagy, Vergleich der Einstellgehälter von AbsolventInnen 2018, OPWZ.
7 § 73 Abs. 2 VBG.
8 § 74 Abs. 4 VBG.
9 § 20b Gehaltsgesetz 1956 (GehG) iVm § 22 VBG.
10 § 4 GehG iVm § 16 VBG.
11 alle Zahlen dieses Kapitels sind dem 13. Gleichbehandlungsbericht des Bundes 2020, Teil 1 des Bundeskanzleramtes entnommen.
12 § 32 Abs. 2 VBG.