SATZUNG DER VEREINIGUNG DER FINANZAKADEMIKERINNEN UND FINANZAKADEMIKER ÖSTERREICHS

 

§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereines

Der Verein führt den Namen „Vereinigung der Finanzakademikerinnen und Finanzakademiker Österreichs“ und hat seinen Sitz in Wien. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.

 

§2 Zweck des Vereines

Die „Vereinigung der Finanzakademikerinnen und Finanzakademiker Österreichs“, deren Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet und damit gemeinnützig ist, bezweckt die Wahrung, Förderung und Vertretung der Interessen der im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Finanzen aktiven und im Ruhestand befindlichen öffentlich rechtlichen Bediensteten oder Vertragsbediensteten, die auf Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe A/A 1 bzw. der Entlohnungsgruppe a/v1 dauernd verwendet werden bzw. wurden oder einer anderen akademischen Besoldung unterliegen sowie deren versorgungsberechtigter Hinterbliebenen. Als reine Berufs- und Standesvertretung wird der Verein ohne parteipolitische Bindung geführt.

 

§3 Erreichung des Vereinszweckes

Die „Vereinigung der Finanzakademikerinnen und Finanzakademiker Österreichs“ verfolgt die Interessen ihrer Mitglieder insbesondere durch:

a) Verfassung und Überreichung von Denkschriften, Eingaben, Entschließungen bei den zuständigen Stellen, Erstattung von Vorschlägen und Gutachten;
b) Vorsprachen bei den zuständigen Behörden, Vertretungs- und Verwaltungskörpern, insbesondere in dienstlichen Belangen auch einzelner Mitglieder der Vereinigung;
c) Gewährung von Rechtshilfe in den aus dem Dienstverhältnis entspringenden Streitfällen;
d) eine möglichst umfassende und enge Verbindung der Mitglieder;
e) Abhaltung von Versammlungen, Vorträgen, Diskussionen und gesellschaftlichen Zusammenkünften;
f) Zusammenarbeit mit gleichartigen Vereinen oder Verbänden;
g) Herausgabe von Vereinsmitteilungen und sonstigen Veröffentlichungen;
h) Förderung der Aus- und Fortbildung der Mitglieder;
i) Anlage von Büchereien;
j) Schaffung und Förderung gemeinnütziger Einrichtungen.

 

§4 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

Die zur Erreichung des Vereinszweckes erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:

  1. Mitgliedsbeiträge;
  2. Erträgnisse aus Veranstaltungen;
  3. Subventionen, Spenden, Schenkungen und sonstigen Zuwendungen.

 

§5 Gliederung des Vereins

(1) Die „Vereinigung der Finanzakademikerinnen und Finanzakademiker Österreichs“ gliedert sich in Landesverbände, die die in ihrem Bereiche tätigen oder im Ruhestand befindlichen Mitglieder zusammenfassen.

(2) Die Mitglieder der Vereinigung in der Dienststelle Bundesministerium für Finanzen und die A/A1 – bzw. a/v 1 – Bediensteten anderer mit dem Finanzressort sachlich im Zusammenhang stehender Bundesdienststellen in Wien werden in der Sektion „Bundesministerium für Finanzen“ zusammengefasst. Die Beschlussfassung über die Angliederung weiterer Sektionen bleibt vorbehalten.

(3) Die sieben Landesverbände und die vorerwähnte Sektion sind als Zweigvereine der „Vereinigung der Finanzakademikerinnen und Finanzakademiker Österreichs“ einander gleichgestellt. Wenn im Folgenden die Landesverbände genannt werden, ist damit immer auch diese Sektion gemeint.

 

§6 Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder eines Landesverbandes sind gleichzeitig auch Mitglieder der „Vereinigung der Finanzakademikerinnen und Finanzakademiker Österreichs“.

Es sind vorgesehen:

a) ordentliche Mitglieder und
b) Ehrenmitglieder.

(2) Um die Aufnahme als ordentliche Mitglieder können sich bei dem nach ihrem Dienstort (Wohnort) zuständigen Landesverband bewerben: aktive und bereits im Ruhestand befindliche Bedienstete der österreichischen Finanzverwaltung oder anderer im § 5 genannter Dienststellen, die auf Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe A/A 1 oder der Entlohnungsgruppe a/v 1 dauernd verwendet werden bzw. wurden oder einer anderen akademischen Besoldung unterliegen.

(3) Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der jeweils zuständige Landesvorstand. Wird der Bewerbung stattgegeben, so beginnt die Mitgliedschaft mit dem auf dem Zeitpunkt der Bewerbungserklärung folgenden Monatsersten.

(4) Über den vorgenannten Erwerb der Mitgliedschaft hinaus gibt es auch die Aufnahme als direktes Mitglied bei der Bundesvereinigung. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium, ebenso über die Höhe der Mitgliedsbeiträge.

(5) Personen, die sich um die Vereinigung und die Erreichung ihrer Ziele im besonderem Maße verdient gemacht haben, können von der Delegiertenkonferenz zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(6) Da die Vereinigung für Mitglieder männlichen und weiblichen Geschlechtes gleichermaßen offen ist, sind alle in diesen Satzungen in bloß einer Geschlechtsform angeführten Funktionsbezeichnungen stets gleichermaßen auch auf das andere Geschlecht zu beziehen.

§7 Rechte der Mitglieder

(1) Ordentliche Mitglieder haben im Rahmen dieser Satzungen:

a) das aktive und passive Wahlrecht für die Wahl der Vereinsorgane,
b) das Recht, allen Vereinsorganen Anträge zu überreichen und
c) Anspruch auf Rechtshilfe. Sollten mit der Gewährung der Rechtshilfe Kosten verbunden sein, so bestimmt das Präsidium, inwieweit die Kosten durch den Verein übernommen werden.

(2) Alle Mitglieder haben außerdem das Recht, an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die von ihm geschaffenen bzw. ihm zur Verfügung stehenden Einrichtungen zu benutzen.

 

 §8 Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereines stets zu wahren, die Satzungen sowie die von den Vereinsorganen im Rahmen der Statuten gefassten Beschlüsse zu befolgen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereines oder der Erreichung des Vereinszweckes abträglich sein könnte.

(2) Die ordentlichen Mitglieder haben außerdem die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen.

 

 §9 Mitgliedsbeiträge

(1) Jeder Landesverband setzt die Höhe des Mitgliedsbeitrages seiner Mitglieder selbst fest. Ehrenmitglieder zahlen keine Mitgliedsbeiträge.

(2) Die Delegiertenkonferenz bestimmt, welcher Anteil von den durch die Landesverbände einzuhebenden Mitgliedsbeiträgen an die Vereinigung zu überweisen ist.

(3) Mitgliedsbeiträge können von den Landesverbänden ausnahmsweise und aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gestundet oder nachgesehen werden.

(4) Im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedsbeiträge bis zum Ende des Monats zu bezahlen, in dem die Beendigung der Mitgliedschaft eingetreten ist.

 

 §10 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die ordentliche Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Tod;
b) durch freiwilligen Austritt. Jedes Mitglied kann seinen Austritt jederzeit dem zuständigen Landesverband mit Wirkung zum nächsten Monatsende schriftlich erklären;
c) durch Ausschluss.

Ein Mitglied verliert seine Mitgliedschaft, wenn es seine Mitgliedspflichten gröblich verletzt. Der Ausschluss, der vom Vorstand des zuständigen Landesverbandes beschlossen werden muss, ist dem Betroffenen schriftlich unter Anführung der hiefür maßgeblichen Gründe bekannt zu geben. Gegen den Ausschluss kann binnen vierzehn Tagen Berufung an die Landesversammlung erhoben werden. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Die Mitgliedsrechte ruhen bis zu endgültigen Entscheidung;

d) durch Streichung von der Mitgliedsliste durch den zuständigen Landesvorstand. Sie erfolgt entweder wegen des Ausscheidens aus dem Stande der Beamtinnen und Beamten der Finanzverwaltung der Verwendungsgruppe A/A 1 oder der Vertragsbediensteten der Finanzverwaltung der Entlohnungsgruppe a/v 1 oder bei Nichtentrichten der Mitgliedsbeiträge trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung.

(2) Das Erlöschen der Mitgliedschaft bewirkt den Verlust aller Rechte und Ansprüche dem Verein gegenüber.

(3) Aus den im Absatz 1 lit. c angeführten Gründen kann die Ernennung von Ehrenmitgliedern durch die Delegiertenkonferenz widerrufen werden.

(4) Beschlüsse gemäß Abs. 1 lit. c und d sowie Abs. 3 können nur mit Zweidrittelmehrheit gefasst werden.

 

 §11 Organe des Vereines

Als Organ des Vereines fungieren:

a) auf der Bundesebene: die Delegiertenkonferenz, die Landesobleutekonferenz, das Präsidium;
b) auf der Landesebene: die Landesversammlung, der Landesvorstand.

§12 Die Delegiertenkonferenz

(1) Die Delegiertenkonferenz, die unter dem Vorsitz der Präsidentin/des Präsidenten der Vereinigung oder einer Vizepräsidentin/eines Vizepräsidenten (§ 17) zusammentritt, ist die oberste Instanz des Vereines. Sie muss mindestens einmal im Jahr zusammentreten. Außerdem ist sie einzuberufen, wenn dies eine Delegiertenkonferenz beschlossen hat, das Präsidium für notwenig erachtet oder dies von mindestens einem Zehntel sämtlicher Mitglieder der Vereinigung oder aber von drei Landesverbänden unter Angabe der hiefür maßgeblichen Gründe beim Präsidium beantragt wird. In den beiden letztgenannten Fällen ist die Delegiertenkonferenz binnen vierzehn Tagen nach Eintreffen des diesbezüglichen Antrages einzuberufen. Ansonsten muss jede Einladung zur Delegiertenkonferenz mindestens vierzehn Tage vorher schriftlich ergehen.

(2) Alle Mitglieder der Vereinigung können an der Delegiertenkonferenz teilnehmen. Jeder Landesverband ist berechtigt, für je 20 Mitglieder eine Delegierte/einen Delegierten zur Delegiertenkonferenz zu entsenden. Für weniger als 20 Mitglieder sowie für die nach Teilung durch 20 übrig bleibende Mitgliederzahl, sofern diese Zahl 10 überschreitet, kann ebenfalls eine Delegierte/ein Delegierter entsendet werden. Stimmberechtigt sind nur die entsendeten Delegierten, die Mitglieder des Präsidiums sowie die Landesobleute oder deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Die Landesverbände können die Zahl der Delegierten, die zu entsenden sie berechtigt sind, auch auf eine einzige Person beschränken, durch die in diesem Fall sämtliche Stimmen des Landesverbandes einschließlich jener der Landesobfrau/des Landesobmannes vertreten werden. Die Anzahl der stimmberechtigten Delegierten ist vor Eingehen in die Tagesordnung der Generalsekretärin/dem Generalsekretär von den jeweiligen Landesverbänden nachzuweisen.

(3) Anträge an die Delegiertenkonferenz können vom Präsidium, von der Landesobleutekonferenz, einer Landesversammlung oder einem Landesvorstand spätestens 8 Tage vor Abhaltung der Delegiertenkonferenz beim Präsidium eingebracht werden. Bei der Delegiertenkonferenz selbst können nur Anträge eingebracht werden, für deren Behandlung die Delegierten mindestens zweier Landesverbände eintreten.

(4) Die Delegiertenkonferenz ist mit Ausnahme der im folgenden Absatz angeführten Vereinsangelegenheiten ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig. Alle Beschlüsse werden, soferne in den Satzungen nicht anderes vorgesehen ist, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Wenn sich drei Delegierte für eine geheime Abstimmung aussprechen, so hat die Stimmenabgabe mittels Stimmzettel zu erfolgen.

(5) Falls die Delegiertenkonferenz über Statutenänderungen, den Widerruf der Ernennung eines Ehrenmitglieds des Vereines oder die Auflösung des Vereines zu entscheiden hat, ist für die Gültigkeit eines solchen Beschlusses die Anwesenheit der Hälfte der für die Delegiertenkonferenz in Betracht kommenden Delegierten und außerdem eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.

(6) Ordnungsgemäß zustande gekommene Beschlüsse der Delegiertenkonferenz binden sämtliche Landesverbände.

(7) Über die Delegiertenkonferenz ist ein Protokoll zu führen, aus welchem die Anwesenheit der Präsidentin/des Präsidenten und der Delegierten, die Prüfung der Entsendung und die Feststellung der der/dem einzelnen Delegierten zukommenden Stimmenzahl, die Beschlussfähigkeit sowie die Abstimmungsergebnisse und schließlich auch der Verhandlungsverlauf der Konferenz in einer Weise ersichtlich sein muss, dass eine Überprüfung der satzungsmäßigen Gültigkeit der gefassten Beschlüsse möglich ist. Das Protokoll, das von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden und von der Generalsekretärin/vom Generalsekretär zu unterzeichnen ist, ist am Beginn der nächstfolgenden Delegiertenkonferenz zu verlesen und gilt als genehmigt, wenn kein Einspruch erhoben wird.

 

 §13 Wirkungsbereich der Delegiertenkonferenz

Der Delegiertenkonferenz sind vorbehalten:

a) Stellungnahme zu dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten der Finanzakademikerinnen und Finanzakademiker;
b) Beschlussfassung über Richtlinien zur Erreichung der Vereinszwecke;
c) Festlegung der Arbeitsprogramme für die Zeit bis zur nächstfolgenden ordentlichen Delegiertenkonferenz;
d) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des Präsidiums sowie des Berichtes der Rechnungsprüferinnen/der Rechnungsprüfer;
e) Entlastung der Funktionäre des Präsidiums und der Rechnungsprüferinnen/der Rechnungsprüfer;
f) Wahl der Funktionäre des Präsidiums und der Rechnungsprüferinnen/der Rechnungsprüfer;
g) Beschlussfassung über ordnungsgemäß eingebrachte Anträge;
h) Ernennung und allfälliger Widerruf der Ernennung eines Ehrenmitgliedes;
i) Festsetzung des Anteiles, der von den durch die Landesverbände einzuhebenden Mitgliedsbeiträge an die Vereinigung abzuführen ist;
j) Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
k) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines.

 §14 Die Landesobleutekonferenz

(1) Die Landesobleutekonferenz tritt unter dem Vorsitz der Präsidentin/des Präsidenten der Vereinigung oder einer Vizepräsidentin/eines Vizepräsidenten (§ 17) zusammen und ist mindestens einmal jährlich einzuberufen, weiters wenn das Präsidium dies für notwendig hält oder die Einberufung von drei Landesverbänden unter Angabe der hiefür maßgeblichen Gründe beim Präsidium beantragt wird. Im letztgenannten Fall ist die Landesobleutekonferenz binnen vierzehn Tagen nach Einlangen des dritten Antrages einzuberufen. Ansonsten muss die Einladung zur Landesobleutekonferenz mindestens 14 Tage vorher schriftlich ergehen.

(2) An der Landesobleutekonferenz sind die Mitglieder des Präsidiums und alle Obleute der Landesverbände oder im Falle der Verhinderung einer Obfrau/eines Obmannes deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter oder ein vom jeweiligen Landesvorstand entsendetes Mitglied teilnahme- und stimmberechtigt.

(3) Anträge an die Landesobleutekonferenz können außer vom Präsidium nur von einem Landesvorstand oder einer Landesversammlung spätestens 8 Tage vor Abhaltung der Landesobleutekonferenz beim Präsidium eingebracht werden. Bei der Landesobleutekonferenz selbst können nur Anträge eingebracht werden, für deren Behandlung mindestens drei Teilnehmerinnen/Teilnehmer an der Konferenz eintreten.

(4) Die Landesobleutekonferenz ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Teilnehmerinnen/Teilnehmer beschlussfähig. Alle Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(5) Ordnungsgemäß zustande gekommene Beschlüsse der Landesobleutekonferenz verpflichten das Präsidium und alle Obleute der Landesverbände zu entsprechendem gemeinsamen Vorgehen.

(6) Über die Landesobleutekonferenz ist ein Protokoll zu führen, aus welchem die Teilnahme, die Abstimmungsergebnisse und schließlich auch der Verhandlungsverlauf der Konferenz in einer Weise ersichtlich sein muss, dass eine Überprüfung der gefassten Beschlüsse möglich ist. Das Protokoll, das von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden und von der Generalsekretärin/vom Generalsekretär zu unterzeichnen ist, ist am Beginn der nächstfolgenden Landesobleutekonferenz zu verlesen und gilt als genehmigt, wenn von keinem anwesenden Teilnehmer der betreffenden Obleutekonferenz Einspruch erhoben wird.

 

 §15 Wirkungsbereich der Landesobleutekonferenz

Der Wirkungsbereich der Landesobleutekonferenz umfasst insbesonders die

a) Koordination der Tätigkeit der Landesverbände;
b) Wahrung der allgemeinen über den laufenden Wirkungsbereich der Landesverbände hinausgehenden Interessen der Finanzakademikerinnen und Finanzakademiker;
c) Beratung über ordnungsgemäß eingebrachte Anträge;
d) Beschlussfassung über ordnungsgemäß eingebrachte Anträge, sofern die Beschlussfassung nicht der Delegiertenkonferenz oder dem Präsidium vorbehalten ist.

§16 Präsidium

(1) Das Präsidium setzt sich zusammen aus der Präsidentin/dem Präsidenten, der ersten Vizepräsidentin/dem ersten Vizepräsidenten, der zweiten Vizepräsidentin/dem zweiten Vizepräsidenten, der Generalsekretärin/dem Generalsekretär, der Kassierin/dem Kassier sowie der erforderlichen Anzahl weiterer Mitglieder. Die Funktionsdauer der Mitglieder des Präsidiums beträgt zwei Jahre.

(2) Dem Präsidium obliegt die Leitung des Vereines. Es hat über alle Angelegenheiten zu beraten und zu beschließen, die nicht der Delegiertenkonferenz oder der Landesobleutekonferenz vorbehalten sind. Insbesondere obliegt dem Präsidium die:

a) Aufstellung des alljährlichen Voranschlages und Rechnungsabschlusses des Vereines;
b) Einberufung und Zusammenstellung der Tagesordnung für die ordentliche und außerordentliche Delegiertenkonferenz;
c) Vorbereitung der Anträge für die Delegiertenkonferenz und die Landesobleutekonferenz;
d) Obsorge über den Vollzug der von der Delegiertenkonferenz oder der Landesobleutekonferenz gefassten Beschlüsse;
e) Beschlussfassung über die Geschäftsführung;
f) Bestellung einer Schriftführerin/eines Schriftführers mit beratender Stimme

(3) Das Präsidium hält seine Sitzungen nach Erfordernis ab. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn dies von drei Mitgliedern des Präsidiums verlangt wird. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Es fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden abgegebene Stimme.

(4) Falls ein Mitglied des Präsidiums ausscheidet, hat die Präsidentin/der Präsident das Recht, an deren/dessen Stelle ein anderes Vereinsmitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung auf der nächstfolgenden Delegiertenkonferenz einzuholen ist. Letzteres entfällt, wenn auf der nächstfolgenden Delegiertenkonferenz die Funktionäre des Präsidiums ohnehin neu gewählt werden.

(5) Über die Sitzungen des Präsidiums ist unter sinngemäßer Anwendung des § 12Abs. 7 ein Protokoll zu führen.

 

 §17 Die Präsidentin/ Der Präsident

(1) Die Präsidentin/Der Präsident vertritt die „Vereinigung der Finanzakademikerinnen und Finanzakademiker Österreichs“ nach außen. Die Präsidentin/Der Präsident wird durch die erste Vizepräsidentin/den ersten Vizepräsidenten vertreten, falls auch die erste Vizepräsidentin/der erste Vizepräsidenten an der Ausübung ihrer/seiner Funktion verhindert ist, die zweite Vizepräsidentin/der zweite Vizepräsident.

(2) Die Präsidentin/der Präsident führt in allen Sitzungen der Bundesorgane den Vorsitz. Sie/Er hat die Beschlüsse der Organe des Vereines zur Durchführung zu bringen und ist ihnen hiefür auch verantwortlich. Schriftliche Ausfertigungen zeichnet sie/er gemeinsam mit der Generalsekretärin/dem Generalsekretär, soweit sie aber den Verein finanziell verpflichten, gemeinsam mit der Kassierin/dem Kassier.

(3) Die Präsidentin/Der Präsident hat in dringenden Fällen alles zu verfügen, was nach der Sachlage zum Nutzen des Vereines geboten erscheint. Hiefür hat sie/er nachträglich die Genehmigung des jeweils zuständigen Vereinsorganes einzuholen.

 

 §18 Die Generalsekretärin/ Der Generalsekretär

Zur Führung der laufenden Geschäfte wird eine Generalsekretärin/ein Generalsekretär gewählt, die/der die ihr/ihm von der Präsidentin/vom Präsidenten zugewiesenen Angelegenheiten nach dessen Weisung erledigt. Rechtlich erhebliche Geschäftsstücke müssen von der Präsidentin/vom Präsidenten und von der Generalsekretärin/vom Generalsekretär unterzeichnet werden.

 

 §19 Die Kassierin/ Der Kassier

Die Kassierin/Der Kassier verwaltet das Vermögen des Vereines. Sie/Er ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung verantwortlich. Finanziell erhebliche Geschäfte müssen von der Präsidentin/vom Präsidenten und von der Kassierin/vom Kassier unterzeichnet werden.

 

 §20 Die Sachbearbeiterinnen/ Die Sachbearbeiter

(1) Das Präsidium kann Sachbearbeiterinnen/Sachbearbeiter mit beratender Stimme auf bestimmte oder unbestimmte Dauer bestellen. Ihre Funktion erstreckt sich auf ein genau abgegrenztes Tätigkeitsgebiet (zB Pressereferat) oder besteht in der Erledigung eines bestimmten Auftrages (zB in der Vertretung des Vereines auf einer Tagung und dergleichen mehr).

(2) Die Sachbearbeiterinnen/Die Sachbearbeiter sind für ihre Tätigkeit dem Präsidium verantwortlich.

 

 §21 Die Mitarbeiterinnen/ Die Mitarbeiter

(1) Das Präsidium kann Einzelnen seiner Mitglieder oder Sachbearbeiterinnen/Sachbearbeitern (§ 20) zur Durchführung von Hilfsgeschäften in deren Sachgebiet Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beigeben. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die ihnen zugewiesenen Angelegenheiten weisungsgemäß zu erledigen.

(2) Sie können zu allen Sitzungen der Vereinsorgane soweit erforderlich zugezogen werden, haben jedoch kein Stimmrecht.

§22 Die Landesversammlung

(1) Die Landesversammlung ist die Versammlung der Mitglieder eines Landesverbandes. Eine ordentliche Landesversammlung kann jährlich einmal einberufen werden; sie ist jedenfalls jedes 2. Jahr einzuberufen. Eine außerordentliche Landesversammlung kann der Landesverband nach Bedarf einberufen. Die außerordentliche Landesversammlung kann der Landesvorstand nach Bedarf einberufen. Die außerordentliche Landesversammlung ist binnen einem Monat ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung bzw. des Einlangens des diesbezüglichen schriftlichen Antrages einzuberufen.

(2) Sowohl bei ordentlichen wie bei außerordentlichen Landesversammlungen ist eine Einberufungsfrist von mindestens vierzehn Tagen einzuhalten. Zeitpunkt, Versammlungsort, Beginn der Versammlung und die Tagesordnung sind gleichzeitig mit der Einladung bekannt zu geben.

(3) Anträge an die Landesversammlung sind spätestens acht Tage vor Abhaltung der Landesversammlung beim Landesvorstand schriftlich einzureichen.

(4) Gültige Beschlüsse können nur auf Grund rechtzeitig eingebrachter Anträge (Abs. 3) gefasst werden. Beschlüsse über die Tagesordnung, Geschäftsordnung und Einberufung einer außerordentlichen Landesversammlung können jederzeit ohne Antrag gemäß Abs. 3 gefasst werden.

(5) Die Landesversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens einem Viertel der Mitglieder bzw. ihrer Vertreterinnen und Vertreter beschlussfähig. Ist die Landesversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet eine halbe Stunde später eine Landesversammlung mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist. Auf diese Bestimmung ist bei Einberufung jeder Landesversammlung ausdrücklich aufmerksam zu machen. Mitglieder, die an der Teilnahme verhindert sind, können sich auf Grund einer schriftlichen Vollmacht durch andere Mitglieder vertreten lassen.

(6) Den Vorsitz in der Landesversammlung führt die Obfrau/der Obmann des Landesverbandes, bei Verhinderung der Obfrau/des Obmannes die Stellvertreterin/der Stellvertreter, wenn auch diese/dieser verhindert ist, das älteste Mitglied des Landesvorstandes.

(7) Über jede Landesversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus welchem die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Beschlussfähigkeit und das Stimmenverhältnis sowie alle Angaben ersichtlich sein müssen, welche eine Überprüfung der satzungsmäßigen Gültigkeit der gefassten Beschlüsse ermöglicht. Das Protokoll ist dem Präsidium zur Kenntnis zu bringen.

 

 §23 Wirkungsbereich der Landesversammlung

Der Wirkungskreis der Landesversammlung umfasst insbesondere die:

a) Genehmigung des Tätigkeitsberichtes des Landesvorstandes, des Rechnungsabschlusses und allfälliger Voranschläge des Landesverbandes sowie die Erteilung der Entlastung des Landesvorstandes;
b) Wahl des Landesvorstandes;
c) Wahl des Delegierten des Landesverbandes für die Delegiertenkonferenz;
d) Wahl der Rechnungsprüferinnen/ der Rechnungsprüfer;
e) Anträge an den Landesvorstand; im Übrigen Ausarbeitung von Vorschlägen für die gesamte Arbeit der Interessenvertretung;
f) Beratung und Beschlussfassung über die vom Landesvorstand oder von einem Mitglied vorgelegten Anträge;
g) Ernennung und allfälliger Widerruf der Ernennung eines Ehrenmitgliedes;
h) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
i) Entscheidung über Berufungen in Ausschlussfällen;
j) Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
k) Beschlussfassung über die Auflösung des Landesverbandes.

 §24 Der Landesvorstand

(1) Der Landesvorstand besteht aus der Obfrau/dem Obmann, der Stellvertreterin/ dem Stellvertreter und dererforderlichen Anzahl von Beiräten und Ersatzleuten, welche aus den Reihen der beim Landesverband erfassten Vereinsmitgliedern von der Landesversammlung gewählt werden.

(2) Aus dem Kreis der Beiräte wird ein Schriftführer und ein Kassier gewählt. Außerdem kann der Landesvorstand einzelne der beim Landesverband erfassten Mitglieder mit besonderen Geschäften betrauen.

(3) Insbesondere ist die Vertretung der Mitglieder aus interessensmäßig abgegrenzten Bereichen sicherzustellen. Dem Landesvorstand steht es frei, hiefür eigene Referate einzurichten bzw. Referentinnen und Referenten und deren Stellvertretung zu bestimmen.

(4) Der Landesvorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an dessen Stelle ein anderes Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächst folgenden Landesversammlung einzuholen ist.

(5) Die Übernahme der Geschäfte des Landesvorstandes hat längstens binnen acht Tage nach erfolgter Wahl stattzufinden.

(6) Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen und außer der/dem zur Leitung der Sitzung Berufenen noch drei – im Ganzen also vier Mitglieder anwesend sind.

(7) Zur Gültigkeit von Beschlüssen des Landesvorstandes genügt die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende.

(8) Der Landesvorstand ist von der Obfrau/vom Obmann, in deren/dessen Verhinderung von der Stellvertreterin/ vom Stellvertreter, mindestens zweimal im Jahr schriftlich einzuberufen. Über begründetes Verlangen von mindestens drei Vorstandsmitgliedern muss die Einberufung binnen vierzehn Tagen erfolgen.

(9) Über die Sitzungen des Landesvorstandes ist unter sinngemäßer Anwendung des § 12 Abs. 7 ein Protokoll zu führen.

 

 §25 Wirkungskreis des Landesvorstandes

Der Landesvorstand ist das leitende, die Beschlüsse der Landesversammlung ausführende Organ. Er hat für die Abwicklung der laufenden Vereinsgeschäfte zu sorgen. In seinen Wirkungskreis fallen alle nicht ausdrücklich der Landesversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten, insbesondere:

a) Vertretung der Vereinsmitglieder in dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht bei der Dienstbehörde;
b) Wahrung der allgemeinen Interessen der Finanzakademikerinnen und Finanzakademiker;
c) laufende Geldgebarung, Voranschlag und Rechnungsabschluss;
d) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Landesversammlung;
e) Erstellung der Tagesordnung für die Landesversammlung;
f) Vollzug der von der Landesversammlung gefassten Beschlüsse;
g) Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern;
h) Vorberatung der an die Landesversammlung gerichteten Anträge;
i) Stundung oder Nachsicht von Mitgliedsbeiträgen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen.

 §26 Die Verbindungleute

Gehören mindestens fünf Bedienstete einer im Bereich eines Landesverbandes bestehenden Dienststelle der Bundesfinanzverwaltung der Vereinigung als Mitglieder an, kann der Landesvorstand eine Verbindungsfrau/einen Verbindungsmann bestellen. Die Verbindungsfrau/Der Verbindungsmann hat die Verbindung zwischen dem Landesvorstand und den Vereinsmitgliedern ihrer/seiner Dienststelle herzustellen. Der Verbindungsfrau/Dem Verbindungsmann können auch Vereinsaufgaben (zB die Einhebung der Mitgliedsbeiträge) übertragen werden.

 

§27 Die Rechnungsprüferinnen/Die Rechnungsprüfer

Zur rechnungsmäßigen Prüfung der finanziellen Gebarung der Vereinigung bzw. der Landesverbände werden von der Delegiertenkonferenz bzw. von der Landesversammlung jeweils zwei Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer gewählt. Sie sind verpflichtet, mindestens einmal im Jahr die in Betracht kommenden Bücher, Rechnungsbelege und Kassenbestände genau zu überprüfen und über das Ergebnis in der Delegiertenkonferenz bzw. in der Landesversammlung Bericht zu erstatten.

 

 §28 Schieds- und Ehrengericht

(1) Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis sind vor einem Schiedsgericht auszutragen.

Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Präsidium ein Mitglied als Schiedsrichterin/Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch das Präsidium binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch das Präsidium innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(2) Für die Untersuchung von Ehrenangelegenheiten, die einem Mitglied angelastet werden, oder wegen welcher sich zwischen Mitgliedern Meinungsverschiedenheiten ergeben haben, kann von der Präsidentin/vom Präsidenten (Obfrau/Obmann des zuständigen Landesverbandes) fallweise ein Ehrengericht ähnlich dem eines Schiedsgerichtes eingesetzt werden.

(3) Die Entscheidungen des Schieds- bzw. Ehrengerichtes sind endgültig und unterliegen keinem weiteren Rechtszug. Durch die Anrufung des Schieds- bzw. Ehrengerichtes verzichten die Parteien auf die Austragung des Streites vor den ordentlichen Gerichten oder vor sonstigen Behörden.

 

 §29 Auflösung des Vereines

(1) Die Auflösung des Vereines kann nur von einer Delegiertenkonferenz, die ausschließlich zu diesem Zwecke einzuberufen ist, und nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Delegierten mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Die Delegiertenkonferenz hat vor dem Auflösungsbeschluss über die Verwendung des Vereinsvermögens zu beschließen.

(2) Das Vereinsvermögen darf im Falle der Auflösung des Vereines bzw. bei Wegfall des Vereinszweckes ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 34 Bundesabgabenordnung verwendet werden.

(3) Über die Auflösung eines Landesverbandes kann nur dessen Landesversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschließen. Vorher hat sie über die Verwendung des Vereinsvermögens des Landesverbandes im Sinne des Absatzes (2) zu verfügen.